Inselreich Melekahrt
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AGBs für die LARP-Conventions der Wandergruppen-Orga


Stand: Januar 2017


Melekahrt - "Taverne zur windigen Rose"

  • Bei den LARPs der Wandergruppen-Orga handelt es sich um Privatveranstaltungen ohne gewerblichen Charakter.
  • Wir weisen darauf hin, dass es sich bei unseren Conventions um Freizeit-Veranstaltungen handelt, die nicht dem Fernabsatzvertrag gemäß §312b BGB unterliegen. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Anmeldung zu einer einer unserer Conventions ist damit unmittelbar bindend und verpflichtet zur Bezahlung der Veranstaltung gemäß der Rücktrittsregelung.
  • Die AGBs gelten für alle im Zusammenhang mit der LARP-Convention möglichen Belange.
  • Der Veranstalter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, es sei denn, grob fahrlässiges Verhalten seitens des Veranstalters liegt vor. Für selbst verschuldete Schäden haftet der jeweilige Verursacher. Eine Personen-Privat-Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich und setzen diese daher voraus.
  • Das Mindestalter des Teilnehmers beträgt 18 Jahre. Für minderjährige Teilnehmer können Sonderregelungen getroffen werden. Ihre gesetzlichen Vertreter müssen mit der Teilnahme an der Convention einverstanden sein und zusätzlich muss eine volljährige Aufsichtsperson durch die Erziehungsberechtigten schriftlich bestimmt werden.
  • Der Teilnehmer ist sich der Natur der Convention und insbesondere den daraus folgenden Risiken bewusst (Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen etc.).Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Convention teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbsttätig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen zu informieren und seine Ausrüstung auf Verlangen einer Zulassungsprüfung des Veranstalters zu unterziehen. Allerdings ist er während der Dauer des Spiels weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.
  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Unterlassen des Kletterns an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Benutzen von nicht sicheren Waffen/Ausrüstungsgegenständen sowie übermäßiger Alkoholkonsum (wer getrunken hat kämpft nicht!). Illegale Drogen sind verboten (wer erwischt wird erhält einen Platzverweis).
  • Das Entfachen von offenen Feuern außerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstätten, z. B. im Wald oder auf der Wiese, ist untersagt. Feuer an den Zeltbereichen darf in Form der Nutzung eines Grills, einer Feuerschale oder eines Feuerkorbs entfacht werden. Feuer direkt auf dem Boden sind nur auf dem großen, steinernen Feuerplatz erlaubt. Bei jeglicher Entzündung von Feuern oder Grillkohle hat eine Aufsichtsperson während der Feuer-/Grillnutzung anwesend zu sein, genügend Löschwasser ist bereit zu stellen. Bei jeglicher Nutzung von Feuerstellen und Grillkohle hat der Verantwortliche die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und nur unter diesen Voraussetzungen zu nutzen.
  • Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
  • Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Personen gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise nicht Folge leisten, können von der Convention verwiesen werden.
  • Etwaige Kosten, die beim Ausschluss von der Convention anfallen, trägt der betreffende Teilnehmer in voller Höhe selbst.
  • Die Zahlung des Teilnahmebeitrages erfolgt anhand der für die jeweilige Convention ausgewiesenen Staffelbeiträge.
  • Bei Anmeldung im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.
  • Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Convention Teilnehmer ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des Teilnahmebetrages von der Convention auszuschließen.
  • Eine Rückerstattung des Teilnahmebetrages bei Nichtteilnahme ist aus organisatorischen Gründen nur bis vier Wochen vor dem Convention-Termin möglich. In dem Zeitraum von zwei bis vier Wochen vor dem Convention-Termin muss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50% des Teilnahmebetrages (aktueller Staffelpreis) entrichtet werden. Zwei Wochen vor Convention-Termin erhöht sich diese Bearbeitungsgebühr auf die volle Höhe des Teilnahmebetrages (aktueller Staffelpreis).
  • Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar. Sollte ein Teilnehmer verhindert sein, ist die Stellung einer Ersatzperson aufgrund der besonderen Natur der Convention nur mit schriftlicher vorheriger Einwilligung des Veranstalters möglich.
  • Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  • Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  • Alle Rechte - insbesondere die der gewerblichen Vermarktung - an Ton- und Filmaufnahmen sowie Fotografien bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
  • Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer (auch öffentlichen) Verwertung und Verwendung von Bild- und Tonmaterial einverstanden, das ihn (auch in Teilen) abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt und insbesondere auch für eine gewerbliche Vermarktung.
  • Aufnahmen solcher Art seitens der Teilnehmer sind dem Veranstalter auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und ausschließlich für private Zwecke zulässig.
  • Alle Rechte an der aufgeführten Handlung sowie an dem vom Veranstalter verwendeten Begriffen und Eigennamen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
  • Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorheriger schriftlicher Einverständnis des Veranstalters zulässig.
  • Ergänzungen, Änderungen, Stornierungen und Nebenabreden (gleich welcher Art) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  • Der Verkauf von Waren oder das anbieten Dienstleistungen jeglicher Art muss durch den Veranstalter genehmigt werden. Bei Verstößen hat der Veranstalter, das Recht den Teilnehmer von der Convention zu verweisen ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat. Gleiches gilt für die Werbung für andere Larp-Veranstaltungen.
  • Abweichende Klauseln für Vollkaufleute: für den Fall, dass der Teilnehmer Vollkaufmann ist, gelten abweichend von obigen Klauseln folgende Bestimmungen:
    • Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ebenso wie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug auf den Ersatz des Teilnehmerbeitrages beschränkt. Eine weitergehende Haftung findet nicht statt.
    • Für den Fall, dass der Veranstalter dem Teilnehmer im Rahmen der Convention die Möglichkeit bietet, seinem Gewerbe nachzukommen (Verkaufsstand, Ausschank, aber auch künstlerische Tätigkeiten wie Gewandungsschneiderei oder Filmproduktion/ -anfertigung von Videomitschnitten) bzw. diesen zur Durchführung dieses Gewerbes engagiert, entbindet der Teilnehmer den Veranstalter von allen Haftungspflichten, insbesondere aber nicht ausschließlich in Bezug auf die in den Bereich der Convention eingebrachten Waren, Wertgegenstände und zur Gewerbedurchführung notwendigen Werkzeuge.
  • Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der AGBs/Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt die Regelung, die der ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
  • Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- sowie Teilnahmebedingungen des Veranstalters.
  • Der Teilnehmer erklärt sich mit der Annahme der AGB's damit einverstanden.